Häufige Fragen

Für Mieter

  • Energiespartipps im Winter

    Energiesparen lohnt sich für den eigenen Geldbeutel und schont obendrein das Klima. Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps zusammengestellt, mit denen Sie Ihren Energieverbrauch in Ihrer Wohnung senken und die Umwelt schützen können.

    Energiesparen in der Wohnung
    Die wichtigsten Tipps zum Energiesparen in der Wohnung finden Sie hier.

    Wärme mit dem Heizthermostat steuern
    Wir haben für Sie zusammengefasst, wie Sie den Heizthermostat richtig handhaben, um die Raumtemperatur in Ihrer Wohnung zu regulieren und Energie zu sparen. Mehr erfahren

    Unterjährige Verbrauchsinformation
    Mieter von Wohnungen mit fernablesbaren Zählern können im Portal der GGH und in der Mieter-App „GGH Für Mich“ ihren monatlichen Verbrauch für Heizung und Warmwasser bequem und jederzeit ablesen.
    Sie finden Ihre Verbrauchswerte unter dem Menüpunkt „Verbräuche“. Die Mieter-App zeigt Ihnen den Energieverbrauch des aktuellen Monats an sowie einen Vergleich Ihres Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im Vorjahresmonat.
    Mit einem Klick auf den Menüpunkt „Anzeige vorherige Monate wechseln“ können Sie Ihren aktuellen Energieverbrauch mit dem Energieverbrauch der letzten Monate vergleichen.
    Jetzt bei der Mieter-App „GGH Für Mich“ anmelden oder registrieren lassen

    Direkthilfen für Mieter
    Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Miete in voller Höhe zu zahlen und Sie keine Sozialleistungen erhalten, sollten Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen.
    Das neue Wohngeld-Plus-Gesetz unterstützt erstmals auch bei den Heizkosten. Seit der Wohngeldreform vom 1. Januar 2023 gibt es eine Heizkostenkomponente, die einen fortlaufenden Leistungsbaustein darstellt und nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gestaffelt ist.
    Fragen zur Wohngeldreform und Antragstellung beantwortet die Wohngeldbehörde Heidelberg beim Amt für Soziales und Senioren unter Telefon 06221 58-38722 oder per E-Mail an wohngeldstelle@remove-this.Heidelberg.de.

    Weiterführende Informationen zum Wohngeld-Plus-Gesetz finden Sie auch hier

  • Warnung vor Betrugsversuchen bei der Überweisung der Miete

    Bei der GGH hat jeder Mieter für die Überweisung der Miete sein eigenes Konto bei der Aareal Bank. Die Daten dieses Kontos werden mit dem Mietvertragsbeginn festgelegt und kommuniziert. Sie ändern sich nicht. Schreiben, die Sie auffordern, Ihre Miete auf ein neues Konto zu überweisen, sind Betrugsversuche. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben und unsicher sind, fragen Sie gerne in unserem Telefonischen Kundenservice nach.

  • Wie melde ich der GGH einen Schaden in meiner Wohnung?

    Als zentralen Kontakt haben wir den Telefonischen Kundenservice, an den Sie sich mit allen Angelegenheiten zu Ihrem Mietverhältnis wenden können.

    Schäden in Ihrer Wohnung oder im Haus können Sie mit dem Formular für Schadensmeldungen in unserem Mieterportal und der App GGH Für Mich melden.

    Zur Registrierung geht es hier.

    Oder Sie kontaktieren unseren Kundendienst unter der oben angegebenen Telefonnummer. Wir veranlassen dann die notwendigen Schritte. Die zuständigen Handwerker beauftragen wir meist noch am gleichen Tag der Meldung, wenn kein Termin des Technikers bei Ihnen zuhause notwendig ist, um den Schaden zu begutachten. Die Handwerker sind angehalten, sich innerhalb von spätestens vier Tagen bei Ihnen zu melden und einen Termin zu vereinbaren.

  • Welche Ruhezeiten gelten?

    Das Zusammenleben in einem Haus erfordert in allen Lebenslagen gegenseitige Rücksichtnahme. Zum Schutz vor Lärm gelten darüber hinaus staatlich verordnete Ruhezeiten, die sich je nach Land und Gemeinde unterscheiden. Die GGH hat in ihren Hausordnungen folgende Zeiträume verbindlich festgelegt:

    13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr täglich.

    Auf unseren Grünanlagen, Spielplätzen und Freiflächen beginnt die Ruhezeit schon um 20:00 Uhr.

    In diesen Zeiten dürfen alle Geräusche höchstens Zimmerlautstärke erreichen. Sie sollten also außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr zu hören sein. Störende Geräusche müssen immer so weit beschränkt werden, dass sie für die Hausbewohner noch zumutbar sind.

    Alle Geräusche, die Menschen bei normalem Verhalten in ihrer Wohnung verursachen, sind hinzunehmen - sogar, wenn man sie selbst als störend empfindet. Hierzu gehören z.B. auch nächtliches Duschen und Baden (bis zu einer halben Stunde), spielende Kinder, vereinzeltes Hundebellen, Unterhaltungen in normaler Lautstärke und kurze Wortgefechte.

    Tipp: Wenn sich Ihre Nachbarn nicht an diese Regelungen halten, suchen Sie zunächst das persönliche Gespräch. Dabei und mit gegenseitigem Verständnis erreichen Sie in der Regel am schnellsten eine nachbarschaftliche Einigung. Wenn wiederholt gegen die Ruhezeiten verstoßen wird, können Sie sich an das Ordnungsamt wenden oder an die GGH. Damit wir tätig werden können, benötigen wir ein schriftliches Lärmprotokoll mit der Art und den Zeiten der Störungen.

  • Ist Grillen erlaubt?

    Grillen erfreut sich großer Beliebtheit. In einem Mehrfamilienhaus kann dies aber auch zu Ärger mit den Nachbarn führen.

    Beachten Sie deshalb bitte beim Grillen in unseren Wohnanlagen:

    • Elektrogrills sind erlaubt.
    • Kohle- und Gasgrills sind auf unseren Balkonen und Terrassen verboten. Die Gefahr ist zu groß, dass bei unsachgemäßer Nutzung Flammen auf die Hauswand und angrenzende Balkone überspringen können.
    • Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Die Häufigkeit des Grillens muss angemessen sein.
    • Die Geruchsentwicklung sollte so gering wie möglich gehalten werden.

    Tipps:

    • Informieren Sie Ihre Nachbarn vorher über ein geplantes Grillfest.
    • Wenn Sie sich gestört fühlen, suchen Sie zunächst das persönliche Gespräch. Mit gegenseitiger Information und Verständnis erreichen Sie in der Regel am schnellsten eine nachbarschaftliche Einigung.
    • Für größere Feste können Sie eine Grillhütte der Stadt Heidelberg mieten. www.heidelberg.de/hd,Lde/HD/Erleben/Grillhuetten.html
  • Welche Tiere darf ich halten?

    Kleintiere, die in Käfigen gehalten werden, sind in einer Mietwohnung erlaubt - in einer vernünftigen Anzahl in Bezug auf ihre Bedürfnisse und ihren Platzbedarf. Bei Hunden und Katzen müssen im Einzelfall die Interessen der Mietvertragsparteien und der Nachbarn im Haus abgewogen werden. Deshalb muss hier vor der Anschaffung eine Erlaubnis zur Tierhaltung bei der GGH eingeholt werden.

    Tierhaltung gibt leider oft Anlass zu Beschwerden der Mitbewohner im Haus. Auch hier gelten die Regeln des menschlichen Zusammenlebens. Deshalb sollten Sie vor der Anschaffung eines Haustiers überlegen, inwieweit es die Mitbewohner beeinträchtigt.

    Die Tierhaltung darf außerdem nicht dazu führen, dass Ihre Wohnung stärker abgenutzt wird oder das Haus und die Wohnanlage verschmutzt werden. Verletzt das Tier Menschen oder verursacht es Schäden an fremdem Eigentum, haftet der Besitzer.

  • Wie trenne ich Abfall?
  • Wie entsorge ich Sperrmüll?

    Sperrige Abfälle gehören nicht in die Abfallcontainer. Sie müssen als Sperrmüll bei der Stadt angemeldet werden. Eine Lagerung auf Allgemeinflächen zum Beispiel in Kellern oder auf Speichern ist aus Gründen der Verkehrssicherung nicht erlaubt.

    Jeder Haushalt in Heidelberg kann zweimal pro Jahr seinen Sperrmüll kostenlos entsorgen lassen: www.heidelberg.de/hd,Lde/HD/Rathaus/Sperrmuell.html 
    Außerdem kann der Sperrmüll zu einem von fünf Recyclinghöfen gebracht werden: www.heidelberg.de/hd,Lde/HD/Rathaus/Recyclinghoefe.html 

    In einigen Wohnanlagen hat die GGH Sperrmüllboxen eingerichtet, die zu den dort angeschriebenen Uhrzeiten gefüllt werden dürfen. Für Anlagen mit mehr als 20 Wohnungen gibt es eigene Abholtermine, die von denen für den Stadtteil abweichen. Dort, wo dies der Fall ist, hängen entsprechende Informationen am Schwarzen Brett.

  • Sind Satellitenschüsseln erlaubt?

    Satellitenschüsseln stören den Gesamteindruck eines Hauses und können durch die Anbringung Schäden am Gebäude verursachen. Vermieter haben ein Recht darauf, dass ihr Eigentum nicht beschädigt wird und der Gesamteindruck gewahrt bleibt.

    Satellitenschüsseln sind deshalb an den Häusern der GGH nicht erlaubt. Wir bitten alle Mieter, die angebrachten Schüsseln zu entfernen. Mit der kabelgebundenen Technik unseres Telekommunikationspartners können Sie eine große Programmvielfalt empfangen, darunter auch zahlreiche internationale TV-Stationen. So ist Ihr Recht auf Informationsfreiheit gewährleistet.

    Radio- und Fernsehversorgung.

  • Wie heize und lüfte ich richtig?

    Für eine gleichmäßig warme Wohnung und ein gesundes Raumklima gelten folgende Tipps:

    • Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem kontinuierlich.
    • Behindern Sie nicht die Wärmeabgabe der Heizkörper durch Verkleidungen, lange Vorhänge oder vorgestellte Möbel.
    • Vermeiden Sie Dauerlüften während der Heizperiode.
    • Offene oder gekippte Fensterflügel verursachen ein Mehrfaches an Wärmeverlusten gegenüber einer gezielten „Stoßlüftung“ von etwa fünf bis zehn Minuten.
    • Größere Wasserdampfmengen, die z.B. beim Kochen oder Duschen entstehen, sollten durch gezieltes Lüften der betreffenden Räume sofort nach außen abgeführt werden.

    Ausführliche Informationen zum Heizen und Lüften: Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsschäden vermeiden

  • Benötige ich eine Haftpflichtversicherung?

    Beispiele: Sie sind bei Nachbarn eingeladen und stoßen aus Versehen ein Rotweinglas um, das einen teuren Teppich beschädigt.
    Sie verletzen als Fahrradfahrer einen Fußgänger, der deshalb ins Krankenhaus muss. Als Verursacher müssen Sie für die Behandlungskosten, Schmerzensgeld und einen eventuellen Verdienstausfall aufkommen.

    Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder abschließen, um gegen von ihm verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert zu sein. Abgedeckt werden Schadensfälle im privaten Umfeld des Versicherten, vor allem in den Bereichen Freizeit, Sport, Familie und Nachbarschaft. Ausgeschlossen sind Schäden, die Sie selbst als Versicherter oder Mitversicherter erleiden beziehungsweise als Angehöriger, der im selben Haushalt wohnt. Ebenso nicht versichert sind vorsätzlich verursachte Schäden. Wer keine Haftpflichtversicherung hat, muss für von ihm verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe mit dem eigenen Einkommen und Vermögen zahlen. Eine kleine Unachtsamkeit kann daher den finanziellen Ruin bedeuten.

  • Benötige ich eine Hausratversicherung?

    Beispiel: Ein Wasserrohr bricht in der Wohnung oder im Keller. Das auslaufende Wasser beschädigt Ihre Möbel und andere Haushaltsgegenstände.

    Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. In vielen Versicherungsverträgen sind sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit der Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird.

  • Informationen zum Thema Legionellen

    Spülpflicht der Bewohner


    Als Hauseigentümer stellen wir Wasser in einer gesetzlich geregelten Qualität zur Verfügung. Grundlage hierfür ist die Trinkwasserverordnung.

    Werden Wasserhähne längere Zeit nicht betätigt, können sich in dem in den Leitungen stehenden Wasser Bakterien vermehren. Dabei handelt es sich um Legionellen, die natürlicherweise im Wasser vorkommen. Das Einatmen von stark legionellenhaltigen Wassertröpfchen beim Duschen kann zu Lungenentzündungen führen. Eine Infektion durch das Trinken legionellenhaltigen Wassers oder den bloßen Kontakt mit der Haut kann ausgeschlossen werden.

    Die Trinkwasserverordnung schreibt deshalb allen Bewohnern vor, spätestens alle drei Tage ihre Leitungen zu spülen. Bei selten oder gar nicht genutzten Wasserhähnen sollte dann für etwa 30 Sekunden der Hahn aufgedreht und mit Wasser mit maximaler Temperatur gespült werden. So wird die Wahrscheinlichkeit eines Bakterienbefalls stark gesenkt.

    Dabei werden etwa 2,1 Liter Wasser bei einem Handwaschbecken oder 4,5 Liter bei einer Badewanne ausgespült. Dies entspricht Wasserkosten (ohne Wärmekosten) von 1 Cent beim Waschbecken und 2 Cent bei der Badewanne. Wird diese Spülung alle drei Tage wiederholt, ohne die Wasserstelle darüber hinaus zu nutzen, entstehen jährliche Wasserkosten von 1,22 Euro am Waschbecken und 2,43 Euro an der Badewanne.

    Ihr Gewinn: Sie müssen nur noch Zeit für die alle drei Jahre vorgeschriebenen Prüfungen des Leitungsnetzes durch eine Fachfirma einplanen. Bei Legionellenbefall hingegen kommen Desinfektionen und Nachuntersuchungen hinzu, für die die Mieter zuhause anwesend sein müssen.

  • Wie kündige ich meine Wohnung?

    Wer seinen Mietvertrag kündigen möchte, muss dabei einiges beachten - allen voran die gesetzlichen Kündigungsfristen. Damit Sie in einem solchen Fall auf der sicheren Seite sind, klären wir über die verschiedenen Fristen auf.

    In der Regel wird ein Mietverhältnis ordentlich gekündigt. Hier muss dem Vermieter die schriftliche Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats vorliegen. Das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats (§573c BGB). Es bestehen also einheitlich drei Monate Kündigungsfrist für alle Wohnraummietverhältnisse. Das bedeutet: Wollen Sie am 28. Februar aus Ihrer Wohnung ausziehen, so muss die Kündigung spätestens am 4. Dezember des Vorjahres vorliegen. Geht die Kündigung nach dem dritten Werktag im Monat Dezember ein, gilt sie erst zum 31. März.

    In folgenden Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht:

    • Nach der Mitteilung über eine Modernisierung haben Sie bis zum Ende des Folgemonats Zeit, außerordentlich zum Ablauf des darauf folgenden Monats zu kündigen (§555e BGB). Das bedeutet: Die Ankündigung kommt am 15. September; Sie haben bis zum 31. Oktober Zeit zu kündigen und ziehen zum 30. November aus. 
    • Nach Erhalt eines Mieterhöhungsverlangens haben Sie zwei Monate Zeit, außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen (§561 BGB). Das bedeutet: Wenn Sie das Schreiben am 15. September erhalten, haben Sie bis zum 30. November Zeit für die Kündigung und ziehen zum 31. Januar 2014 aus. Machen Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sind Sie von der Mieterhöhung nicht betroffen. Eine Anpassung der Betriebskosten ist keine Mieterhöhung.

    Nachmieter: Oft kommt es vor, dass Mieter uns um eine vorzeitige Kündigung bitten, weil sie einen Interessenten für ihre Wohnung kennen. Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet, die von Ihnen vorgeschlagene Person als Nachmieter zu akzeptieren. Zudem erfolgt unsere Wohnungsvergabe ausschließlich anhand unserer Interessentenliste. Die oben genannten Kündigungsfristen sind daher in jedem Fall einzuhalten.

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